Vorteil: Datenschutz leistet einen Beitrag bei der Gewinnung von Kundenvertrauen und kann damit einen Vorteil im Wettbewerb leisten.
Aufgabe: Datenschutzbeauftragte haben vorrangig die Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen und das datenverarbeitende Personal mit dem Datenschutz vertraut zu machen.
Datenschutzbeauftragte müssen bestellt werden, wenn personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden:
- in allen öffentlichen Stellen (beispielsweise Behörden) und
- in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise Unternehmen, Vereine, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Steuerkanzleien), wenn mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben. Bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten. Hierbei werden Teilzeitkräfte voll berücksichtigt. Unabhängig von der Mitarbeiterzahl muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die Organisation automatisierte Verarbeitungen durchführt, die einer so genannten Vorabkontrolle unterliegen, oder wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet, um diese an dritte Personen weiterzugeben (z. B. Adressdatenhandel).
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